Start Stadtteile Jülich Süßer Marktplatz

Süßer Marktplatz

Nur noch wenige Tage, dann öffnet sich das erste Türchen der Adventskalender. Wer noch keinen hat, kann in der Tourist-Information oder im Rathaus ein besonderes Exemplar erwerben.

517
0
TEILEN
Amtsleiterin Julia Huneke und ihre Mitarbeiterin Gisa Stein vom Amt für Stadtmarketing präsentieren den Jülicher Schokoladenadventskalender. Foto: Stadt Jülich
Amtsleiterin Julia Huneke und ihre Mitarbeiterin Gisa Stein vom Amt für Stadtmarketing präsentieren den Jülicher Schokoladenadventskalender. Foto: Stadt Jülich
- Anzeige -

Das Amt für Stadtmarketing hat innerhalb der Aktion „Jülich im Advent“ auch in diesem Jahr eine streng limitierte Auflage von Schokoladenadventskalendern produzieren lassen. Die hochwertigen Kalender zeigen natürlich ein Jülicher Motiv – den verschneiten Marktplatz – und sind nicht nur mit fair gehandelter Schokolade gefüllt, sondern haben ein komplett plastikfreies Innenteil, so dass der Kalender nach Ablauf komplett dem Altpapier zugeführt werden kann. Das Motiv stammt aus der Kollektion der Souvenirs vom Ausmalbuch über Postkartensets bis zum Malrucksack. Die Kalender sind zum Stückpreis von zehn Euro zu den Öffnungszeiten der Tourist-Information, an der Info-Theke des Neuen Rathauses oder im Amt für Stadtmarketing erhältlich.

- Anzeige -
TEILEN
Vorheriger ArtikelBrems Dich – rette Leben
Nächster ArtikelJülicher Skyline leuchtet und schmückt
Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here