Start Nachrichten Region Dürener Polizeibeamter erhält Auszeichnung

Dürener Polizeibeamter erhält Auszeichnung

Sportlerinnen und Sportler aus den Reihen der Polizei NRW wurden jetzt in Düsseldorf geehrt, die im Jahr 2017 herausragende Leistungen erbrachten. Zu ihnen darf sich auch Polizeikommissar Jan Serner von der Polizeiwache Düren zählen.

507
0
TEILEN
NRW Innenminister Reul ehrt Jan Serner. Foto: Polizei
NRW Innenminister Reul ehrt Jan Serner. Foto: Polizei
- Anzeige -

Jan Serner ist nicht nur in der regionalen Leichtathletik-Szene ein Name, mit dem man rechnen muss. Auch auf Landesebene verzeichnete der Polizeikommissar, der seit 2015 seinen Dienst bei der Kreispolizeibehörde Düren versieht, beachtliche Erfolge. So wurde er im vergangenen Jahr in Krefeld NRW-Meister mit einer übersprungenen Höhe von 1,86 m, und auch bei den NRW-Hallenmeisterschaften in Düsseldorf errang er den Titel mit einer Höhe von 1,90 m. Mit einer Sprunghöhe von 1,86 m holte er sich darüber hinaus in Görlitz den Titel des Deutschen Meisters. 1,84 m reichten in Erfurt aus, um Deutscher Vize-Hallenmeister zu werden. Und beim sogenannten Drei-Länder-Kampf, bei dem Leichtathleten aus Belgien, Deutschland und Frankreich gegeneinander antreten, trug seine Leistung dazu bei, dass sich das deutsche Team den Titel sichern konnte.

Begleitet vom Leiter der Polizeiwache Düren trat Kommissar Serner die Reise nach Düsseldorf an und nahm aus den Händen von Innenminister Reul seine Urkunde entgegen. „Sport spielt für den Polizeiberuf eine entscheidende Rolle“ sagte der Minister, der dem sportlichen Engagement der Beamtinnen und Beamten besondere Anerkennung verlieh. Bei Jan Serner erkundigte er sich persönlich, warum denn Hochspringer tatsächlich immer so groß seien. Serners Antwort lag klar auf der Hand – wer hoch springen will, für den ist seine gewisse Körpergröße ganz eindeutig von Vorteil.

- Anzeige -

Die Polizei Düren ist stolz, einen herausragenden Sportler wie Serner in ihren Reihen zu wissen und wünscht ihm weiterhin viel Erfolg bei den zukünftigen Wettkämpfen.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here