Start Stadtteile Jülich Einbrecher eingeschlafen?

Einbrecher eingeschlafen?

Ob er lediglich ein Plätzchen zum Schlafen suchte oder bei einem möglichen Einbruchsversuch von Müdigkeit übermannt wurde, konnte nicht geklärt werden: ein 36-Jähriger wurde laut Polizeibericht am Dienstagabend auf der Terrasse eines Wohnhauses aufgefunden und anschließend zur Polizeiwache Jülich gebracht.

64
0
TEILEN
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
- Anzeige -

Gegen 20:15 Uhr bemerkte die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses an der Rurwiesenstraße einen Mann, der auf ihrer Terrasse auf dem Boden lag und schlief. Sie informierte die Polizei, die kurze Zeit später einige Mühe hatte, den Schlafenden zu wecken. Als ihnen dies gelungen war wurden sie mit dem unkooperativen Verhalten des Mannes konfrontiert, der weder seine Identität preisgeben noch dem ausgesprochenen Platzverweis Folge leisten wollte. Da er sich zunehmend aggressiv zeigte, wurden ihm Handfesseln angelegt. Bei dem Versuch, dies zu verhindern, zog sich der Unbekannte leichte Verletzungen zu. Eine Ärztin nahm auf der Polizeiwache die leichten Schürfwunden in Augenschein, die keine weitere medizinische Behandlung erforderten.

Die Identität des Mannes konnte wenig später festgestellt werden. Es handelte sich um einen 36-Jährigen, den die Polizei im Zusammenhang mit Einbruchsdelikten kennt und der über keinen festen Wohnsitz verfügt. Bei ihm wurden eine geringe Menge an Betäubungsmitteln aufgefunden sowie ein Schraubendreher und Taschenlampen. Eine Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde gefertigt. Um den Platzverweis durchzusetzen blieb der 36-Jährige bis zum Mittwochmorgen im Polizeigewahrsam.

- Anzeige -

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here