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Neue Regeln für Integration

Die Integrationskurse sind momentan in aller Munde, nachdem die Bundesregierung einen „Zulassungsstopp“ verhängt hat, genau heißt es die „Aussetzung der Zulassungen zu Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes“: Doch was heißt das eigentlich in der Praxis? Der HERZOG hat bei der VHS Jülicher Land nachgefragt. Teil 2 der Reihe "lokal betrachtet".

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Hajo Spieker, Fachbereichsleiter für Deutsch als Fremdsprache und Integration an der VHS Jülicher Land. Foto: Ariane Schenk
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Betroffene und nicht Betroffene treibt seit Monaten immer wieder die Frage um, wie genau die neuen Integrationskurs-Regeln der Bundesregierung eigentlich funktionieren. Im Gespräch mit Hajo Spieker, Fachbereichsleiter für Deutsch als Fremdsprache und Integration, wird deutlich: Im Grunde ist es vor allem komplizierter geworden. Integrationskurse an sich gibt es noch. Doch statt einen Antrag über die VHS stellen zu können, muss die entsprechende Behörde – job-com oder Ausländerbehörde – die Menschen verpflichten oder zulassen. Sollte man keine Zulassung erhalten, kann der Kurs zwar immer noch belegt werden, muss dann aber komplett selbst bezahlt werden. Für alle, die keine Leistungen beziehen, galt und gilt ohnehin ein Eigenanteil von 50 Prozent. Dass ersteres schwierig werden kann, ist verständlich. Etwa, wenn das Geld nicht vorhanden ist oder nicht klar ist, an wen man sich wenden muss.

Zusammengefasst könnte man also sagen: „Integrationskurse können noch belegt werden.“ Mit einem einigermaßen großen „Aber“. Zusätzlich gilt: Die Förderung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das die Kursplätze bisher im jeweiligen Fall teilweise oder voll bezahlt hat und eine viel größere Gruppe umfasste, sei durch das neue Verfahren für die VHS nicht mehr im bisherigen gewohnten Umfang vorhanden. Eine fehlende Sicherheit, die möglicherweise in Zukunft auch infrage stellt, ob ein Kurs stattfinden kann. Schließlich braucht es zur Finanzierung eine Mindestanzahl Teilnehmender. Das Geld für die Bereitstellung der Räume und das Personal muss eben auch bezahlt werden.

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Wer selbst zahlen muss, bleibt potenziell auch aus Möglichkeitsgründen fort. Und es stehen eventuell, so Spieker, immer wieder rechtliche Änderungen im Raum: Eigentlich muss die Frage daher lauten, was aktuell für einen selbst gilt. In der Sprechstunde des Fachbereichs kann darüber Beratung eingeholt werden.

Neue Unsicherheiten für die Kursträger – in diesem Fall die VHS Jülicher Land – treffen auf ein System, das vom Einzelnen erwartet, an der richtigen Stelle vorstellig zu werden oder das Kleingeld für einen Kursbesuch zu haben. Und das, wo der Nachweis eines bestimmten Sprachniveaus gefordert wird, sowohl für eine Niederlassung, also einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland als auch für eine Einbürgerung.

Sollte man sich früh nach Ankunft im Land für Integration interessieren, muss trotz fehlender Sprachkenntnisse und Deutscher Bürokratieerfahrung erst das richtige Amt mit dem richtigen Antrag gefragt werden. Die Förderung für Wiederholungskurse, wenn das geforderte Sprachniveau Deutsch B1 nicht erreicht worden ist, ist bereits im vergangenen Jahr entfallen. Dabei sei die Bestehensquote von 70 bis 80 Prozent in Jülich auch aufgrund dieses Kurses insgesamt sehr gut gewesen. Sie habe zum Teil sogar über dem Bundesschnitt gelegen. Dabei sei auch die Fähigkeit, selbstständig etwas so abstrakt-komplexes wie eine neue Sprache zu erlernen, sicher eine Frage des Bildungsgrades. Der Umfang der Stunden sei eben auch für Sprachgefühl und Anwendung des Erlernten da – und das nicht nur für Menschen, die besser beim Üben lernen.

Zu hören ist vonseiten der VHS Jülicher Land außerdem, dass es erste Hinweise dafür gibt, dass die Abendkurse beliebter würden. Diese sind unter anderem berufsbegleitend gedacht. Allerdings wurden sie noch nie vom Amt gefördert, sind also schon immer als Selbstzahlerkurse gedacht. Hintergrund für die steigende Beliebtheit sei möglicherweise, dass die Anmeldung weniger komplex ist. Schwierig sei auch Menschen zu vermitteln, so Spieker, dass für sie jetzt andere Regeln gelten als für Freunde oder Familienmitglieder noch vor einem Jahr. Im Klartext: Dass der Antrag nicht mehr direkt über die VHS gestellt werden kann.

Wichtig ist vor allem festzustellen: Der „Zulassungsstopp“ – so die Information des Kreises Düren – gilt explizit für Menschen, die vom Staat geduldet werden. Also jene, die sich in einer Art Grauzone befinden, in der sie keinen dauerhaften Aufenthaltstitel haben, aber auch nicht abgeschoben werden dürfen. Laut Volkshochschule hatte diese Gruppe ebenso wie Asylbewerber bis 2016 auch nur als Selbstzahler Zugang zu den Integrationskursen. Für sie gab es zuletzt keine besonderen Kurse, aber Zulassungen zu den allgemeinen Integrationskursen. Diese können nun nur noch als Selbstzahler, beziehungsweise an den weniger intensiven Abendkursen teilnehmen. Die VHS sei bestrebt, sich an adäquaten, sinnvollen und umsetzbaren Förderprogrammen zu beteiligen. Außerdem habe es bis vor einiger Zeit über ein Landesprogramm so genannte „Flüchtlingskurse“ gegeben, die aufgrund der Zulassung aller Gruppen zu den Integrationskursen entfielen. Eine Neuauflage dessen sei aber fraglich.

Die Rückfrage beim Kreis Düren zur Bewilligungsvergabe von job-com und der Auslanderbehörde ergab, dass die Lage dort unverändert geblieben sei. Die job-com verpflichte nach wie vor zur Teilnahme und diejenigen, die erstmals aus Gründen wie Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder bestimmten humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis bekämen, erhielten auch eine Bewilligung. Generell seien aber job-com und Ausländerbehörde aber auch nicht für Geduldete zuständig, die von den Kürzungen hauptsächlich betroffen seien.

Apropos immer prüfen, was aktuell gilt: Kurz vor Redaktionsschluss ergab sich dann noch eine Neuerung im Vorhaben. Laut Tagesschau hat sich die Regierungskoalition auf eine abgeschwächte Form geeinigt. Demnach sollen Asylbewerber und Geduldete von den Integrationskursen ausgenommen werden, aber sogenannte Erstorientierungskurse ausgebaut werden. Außerdem solle es künftig ein von den Haushaltsplanungen abhängendes Kontingent an Freiwilligen geben, für die die Teilnahme vom Staat finanziert wird. Priorität hätten dabei „Gruppen mit besonderem Integrationsbedarf“. Darunter seien Personen, die nach Paragraf 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz genießen, insbesondere ukrainische Geflüchtete, aber auch EU-Staatsangehörige, die den Arbeitsmarkt ergänzen sollen sowie je nach Ermessen Einzelfälle. Das alles solle ab dem 1. Juni gelten.

Fazit: Insgesamt stellt sich die Situation vielleicht nicht ganz so absolut dar, wie es auf der Grundlage von beiläufigen Informationen scheint. Menschen ohne verpflichtenden Anspruch können weiterhin an Integrationskursen teilnehmen. Aber: Die Zugangsbedingungen sind erschwert. Aufgrund der Informationen könnte man sagen, dass die Aussage, dass weitere Hürden auf- statt abgebaut wurden, nicht weit hergeholt ist.


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