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Bekanntmachung der Stadt Jülich – Inkrafttreten des Bebauungsplans Güsten Nr. 12 „Justinastraße Neu“

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Inkrafttreten des Bebauungsplans Güsten Nr. 12 „Justinastraße Neu“

Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 03.05.2023 unter anderem Folgendes beschlossen:

„Der Bebauungsplan Güsten Nr. 12 „Justina-
straße Neu“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“

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Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Güsten Nr. 12 „Justinastraße Neu“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Ziel und Zweck der Planung:
Es ist geplant, auf dem Grundstück Gemarkung Güsten, Flur 9, Flurstück 1829 ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Staffelgeschoss und Flachdach zu errichten. Außerdem soll auf dem Nachbargrundstück (Flur 9, Flurstück 1830) ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Flachdach gebaut werden.

Abweichend vom Ursprungsplan Güsten Nr. 2 „Justinastraße“ werden die süd- und östlichen Baugrenzen verschoben.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind. 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 04.05.2023
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs


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