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Bekanntmachung der Stadt Jülich – Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 29 „Eichenweg II“

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 29 „Eichenweg II“

Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 07.09.2023 unter anderem Folgendes beschlossen:

„Der Bebauungsplan Nr. A 29 „Eichenweg II“, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“

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Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. A 29 „Eichenweg II“, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Ziel und Zweck der Planung:

Die RWE Power AG als Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Jülich, Flur 3, Flurstücke 763 und 589 möchte hier eine Wohnbebauung mit Mehrfamilienhäusern entwickeln.

Das Plangebiet ist Teil des Bebauungsplanes Jülich Nr. 40 „Eichenweg“, der seit dem 08.07.1981 rechtskräftig ist. Eine Umsetzung des bestehenden Bebauungsplanes bezogen auf das Plangebiet ist allerdings nicht möglich, da es diagonal von einer tektonischen Störung gequert wird. Aus diesem Grund wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. A 29 „Eichenweg II“ erforderlich.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit 24.01.2022 bis 25.02.2022 einschließlich statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 statt.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 17.04.2023 bis zum 19.05.2023 durchgeführt. Zeitgleich fand auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB statt.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind. 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 15.11.2023
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs


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