Start amtl. Bekanntm. der Stadt Jülich Bekanntmachung der Stadt Jülich – Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 38 „Schneidersstraße“,...

Bekanntmachung der Stadt Jülich – Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 38 „Schneidersstraße“, 1. Änderung

169
0
TEILEN
amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
- Anzeige -

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 38 „Schneidersstraße“, 1. Änderung

Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 26.10.2023 unter anderem Folgendes beschlossen:

„Der Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße“, 1. Änderung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“

- Anzeige -

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße“, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Ziel und Zweck der Planung:

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 38 „Schneidersstraße“ soll die Verkehrsfläche im Bereich der Sendersiedlung als private Verkehrsfläche festgesetzt werden.

Innerhalb des Ursprungsbebauungsplanes wurden die Straßenverkehrsflächen der alten Sendersiedlung als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die Straßen wurden jedoch nie öffentlich gewidmet und sollen daher in privater Hand verbleiben. Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 38 ist daher die Änderung der Festsetzung der Straßenverkehrsfläche von öffentlicher Straßenverkehrsfläche in private Straßenverkehrsfläche. Die anderen Festsetzungen innerhalb des Änderungsbereiches werden unverändert aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen. Deshalb ergeben sich auch innerhalb der bestehenden Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung des Ursprungsbebauungsplanes keine Änderungen. 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind. 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 15.11.2023
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs

 


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here