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Bilderklau

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Menschen lieben Fotos: von ihren Freunden, von sich, von ihrer Familie. Die mobilen Endgeräte sind voll von Bildern. Immer mehr Gigabite Speicherkapazität müssen zur Verfügung stehen, um ganze Fotoalben mit sich herumzutragen. In den sozialen Medien kann man sie ganz einfach veröffentlichen – posten – in den eigenen Profilen und mit Freunden teilen. Das bringt Menschen zusammen und das ist gut so. Auch der HERZOG liebt Fotos von Menschen. Die Redaktion schickt gerne aus ihrem herzöglichen Team Kollegen mit Kamera auf Veranstaltungen, die sich Zeit nehmen und ihre Kompetenz mitbringen, die schönen Momente einzufangen und sie nach Stunden von Sichtung und Aufbereitung in ihrer Vielfalt in Galerien zur Verfügung zu stellen. Besonders beliebt sind Feste, kulturelle und karnevalistische Veranstaltungen, auf denen viele Menschen sind, die sich dann in diesen Galerien wiederentdecken. Die Beliebtheit spiegelt sich in den messbaren Zugriffszahlen – und in einem zunehmend ärgerlichen Umstand: dem „Bilderklau“.

Auch wenn es technisch einfach möglich ist, ist es nicht gestattet, Bilder zu kopieren, sie als Profilbilder oder Titelbilder zu verwenden oder Bilder ohne Urheberrechtshinweis zu verwenden. Schließlich bedient man sich ja auch nicht im Blumenbeet in Nachbars Garten, in der öffentlich zugänglichen Auslage eines Gemüsehandels oder „von der Stange“ eines Bekleidungsgeschäftes, die auf dem Bürgersteig steht. „Bilderklau“ ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Rechtsverletzung und kann – wenn ein Kläger da ist, (sonst kein Richter) – Konsequenzen haben.

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Was zu tun ist? Einfach mal „den Nachbarn“ fragen, und mit großer Wahrscheinlichkeit erhält man ein „Ja“ mit der Bitte, den Fotografen oder die Quelle zu nennen. Einfach mal probieren. Ist erstaunlich einfach


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

1 KOMMENTAR

  1. Das ärgert mich seit Jahren, wenn Leute sich mit falschen Federn schmücken….aber die meisten wissen es nicht, deshalb danke für „die Aufklärung“ .

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