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Bekanntmachung der Stadt Jülich

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 38 „Schneidersstraße“

Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 23.06.2022 gem. § 10 (1) BauGB unter anderem folgendes beschlossen:

„Der Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung beschlossen.“

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Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße“ gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Ziel und Zweck der Planung:

Mit der Entwicklung von Wohnbauflächen soll die anhaltende Nachfrage nach Bauflächen für den Einfamilienhausbau für Familien mit Kindern befriedigt sowie die Eigentumsbildung weiter Teile der Bevölkerung unterstützt werden. Das städtebauliche Konzept sieht eine Nutzungsmischung von gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen in Form von Gewerbegebieten und Allgemeinen Wohngebieten vor. Dabei werden innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete unterschiedliche Wohnformen angeboten, um eine Vielzahl von Interessenten ansprechen zu können.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist/sind. 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 16.08.2022
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs

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